Abwehr der Besteuerung bei der Veräußerung von Bitcoin

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Auch wer privat in Bitcoin investiert, ist vor dem Zugriff des Finanzamts nicht sicher. Veräußert der Steuerpflichtige Bitcoins, rechnet das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn aus und unterwirft diesen als „sonstige Einkünfte“ der Besteuerung, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung des Bitcoins nicht mehr als ein Jahr liegt (Haltefrist). Typischerweise besteht die Veräußerung des Bitcoins darin, dass der Steuerpflichtige den Bitcoin in Euro tauscht. Von einer Veräußerung geht das Finanzamt aber auch dann aus, wenn der Steuerpflichtige beispielsweise seine Hotelrechnung mit Bitcoin bezahlt.

Veräußerungsgewinn ist die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten. Der Veräußerungspreis und die Anschaffungskosten bemessen sich beispielsweise nach dem jeweils in Euro vereinbarten Entgelt. Damit ein etwaiger Veräußerungsgewinn steuerfrei ist, muss die Haltefrist länger als ein Jahr sein. Beim Erwerb am 24.01.2023 darf die Veräußerung also frühestens am 25.01.2024 stattfinden. Hält der Steuerpflichtige in seinem Wallet mehrere Bitcoins, die er zu verschiedenen Zeitpunkten angeschafft hat, ist für jeden veräußerten Bitcoin der genaue Anschaffungszeitpunkt zu bestimmen (Grundsatz der Einzelbetrachtung). Ist eine solche Einzelbetrachtung nicht möglich, gelten für Zwecke der Haltefrist die zuerst angeschafften Bitcoin als veräußert (First in First Out – FiFo). Sollte das Finanzamt die FiFo-Methode anwenden und die Veräußerung als steuerpflichtig behandeln, ermittelt das Finanzamt regelmäßig die Anschaffungskosten nach der sogenannten Durchschnittsmethode. Das kann sich für den Steuerpflichtigen nachteilig auswirken, wenn er die veräußerten Bitcoins tatsächlich zu einem höheren Preis angeschafft hat. Gerne stehen wir Ihnen zur Seite, wenn Sie einen Zugriff des Finanzamts auf Ihr Bitcoin-Wallet abwehren möchten.